Die Energieeinsparverordnung EnEV

Zum ersten Februar 2002 wurde erstmals aus der Zusammenlegung der Wärmeschutzverordnung (WSchV) und der Heizanlagenverordnung (HeizAnlV) die Energieeinsparverordnung (EnEV) zum festen Bestandteil der deutschen Wirtschaftsverwaltungsgesetzgebung. Seitdem ist sie in bereits vier Neuauflagen verabschiedet worden.

Schutz von Ressourcen

Mit zunehmender Erkenntnis einer möglichen Ressourcenknappheit in der Zukunft haben sich auch Jahr um Jahr die gesetzlichen Vorschriften zu deren Schutz verschärft. Bauplaner, Architekten und Immobilienbesitzer sehen die immer wieder erweiterten Vorschriften der EnEV mit gemischten Gefühlen. Einerseits kann es nur jedem daran gelegen sein, die neuesten Erkenntnisse in Sachen Wärmedämmung, Energieeinsparung und Heizeffizienz auch in seinem Haus umzusetzen, allerdings führten die schnellen Folgen von neuen Bauvorschriften und die teilweise zu knapp gerechneten Fristen zu deren Umsetzungen auch zu Unmut. Der Weg zum Energiesparausweis, dem Persilschein für eine energieeffiziente und energiesparende Bau- und Konstruktionsweise nach den Vorgaben der EnEV 2011, ist wieder einmal mit neuen Maßnahmen für die Bauherren und Planer in ganz Deutschland verbunden. Gebäude älteren Datums und solche Bauvorhaben, die vor Erlass der EnEV 2011 eine Baugenehmigung erteilt bekommen haben, können immerhin mit längeren Fristen zu Umsetzung rechnen, bis zur EnEV 2012.

Neue Möglichkeiten, neue Regeln

Nach Einführung der EnEV im Jahre 2002 wurde in 2004, dann erst wieder in 2007 und schließlich in 2009 und 2001 eine neue EnEV erlassen. Die kürzer werdenden Abstände sind jedoch keine Schikane der Ämter, sondern hängen mit den Fortschritten in den Bereichen Dämmmaterialien, Heiztechniken und Wasserversorgungssysteme zusammen. Immer neue Möglichkeiten erfordern auch die Umsetzung, damit eine Ressourcenschonung im Sinne der EnEV sinnvoll und effizient betrieben werden kann. Einen Energieausweis erhalten nur Gebäude, insbesondere Neubauten, wenn Wärmedämmung, Luftzufuhr, Heizungsanlage und Wasserversorgung nach dem neuesten Stand der technischen Möglichkeiten zum Bauzeitpunkt umgesetzt wurden. Bei alten Gebäuden unter Denkmalschutz sowie bei nicht bewohnten Gebäuden, die auch nicht aus anderen Gründen beheizt werden, greift die Energieeinsparverordnung nicht.